All­ge­mei­ne Ein­kaufs­be­ding­ung­en

1. Geltungsbereich

1.1.  Der Besteller bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehen- den Bedingungen des Auftragnehmers.

1.2.  Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem Besteller in der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung.

1.3.  Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.


2. Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss, Vertragsunterlagen

2.1.  Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.

2.2.  Bestellungen, Lieferabrufe, Verträge aller Art sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Erklärungen per Telefax, per Email oder durch sonstige Daten­fernübertragung erfolgen. Eine Unterschrift ist zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich. Vorgenanntes Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Formabrede. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller.

2.3.  Die Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 14 Tagen ab Bestelldatum schriftlich widerspricht.

2.4.  Abweichungen von Bestellungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Besteller diese schriftlich bestätigt.

2.5.  Die in der Bestellung bezeichneten Unterlagen, die dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, sind Bestandteil der Bestellung. Erst mit Erfüllung aller in den Unterlagen genannten Bedingungen gilt die Lieferung/Leistung als ordnungsgemäß ausgeführt.

2.6.  Der Auftragnehmer hat die Ausschreibungsunterlagen, Angaben im Bestelltext, in Zeichnungen, Prozessanforderungen und sonstigen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf Abweichungen untereinander und die Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Zielen/Absichten des Bestellers zu prüfen und festgestellte Fehler, Widersprüche oder Unklarheiten dem Besteller unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

2.7.  Spätere Mehrforderungen des Auftragnehmers aufgrund von Unkenntnis der örtlichen oder technischen Gegebenheiten sowie Fehlern, Unklarheiten oder Widersprüchen in den zuvor genannten Unterlagen werden deshalb nicht anerkannt.

 

3. Kündigung durch den Besteller

3.1.  Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben davon unberührt.

3.2.  Für den Fall, dass einer der in Ziffer III 1 genannten Fälle vorliegt, tritt der Auftragnehmer sämtliche Mängelansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung eventuell zu viel gezahlter Vergütung, die dem Auftragnehmer gegenüber seinen Lieferanten und Subunternehmern zustehen, aufschiebend bedingt an den Auftraggeber ab. Der Besteller nimmt die Abtretung an. Er hat das Recht, frei zu entscheiden, ob er den Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmer in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer wird dem Besteller sämtliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Unterlagen aushändigen.

 

4. Versand, Verpackung, Lieferbedingungen, Teillieferung, vorzeitige Lieferung

4.1.  Die Lieferung erfolgt DDP benannte Lieferadresse gemäß Incoterms 2010. Ist keine Lieferadresse angegeben und nichts anderes vereinbart, so gilt als Lieferadresse der Geschäftssitz des Bestellers.

4.2.  Über jede Sendung ist rechtzeitig eine Versandanzeige unter Angabe der Bestellnummer zu erteilen.

4.3.  Die Bestellnummer sowie vom Besteller vorgegebene Angaben, die zur Zuordnung des Produktes notwendig sind, sind in den die Bestellung betreffenden Papieren (Auftragsbestätigung, Versandanzeigen, Lieferschein, Frachturkunden, Rechnungen, usw.) stets zu wiederholen.

4.4.  Durch die Verpackung ist ein Schutz der Lieferung vor Beschädigung sicherzustellen. Der Auftragnehmer verpackt, versendet und versichert die Waren auf seine Kosten fach- und anforderungsgerecht. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Versand- und Verpackungsvorschriften sowie vom Besteller vorgegebene Anweisungen zu Versand und Verpackung sind zu beachten. Ergänzend dazu sind die Standards des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V. (HPE) einzuhalten. Sämtliche Mehrkosten und Folgeschäden, die durch deren Nichtbeachtung entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen. Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer auf Verlangen vom Besteller zurückzunehmen.

4.5.  Mehrlieferungen und Mehrleistungen sowie Teillieferungen und Teilleistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Besteller akzeptiert.

4.6.  Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich der Besteller das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.

4.7.  Mit der Übergabe werden gelieferte Waren Eigentum des Bestellers. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass keinerlei Rechte Dritter (z.B. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht) bestehen und stellt den Besteller insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

 

5. Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

5.1.  Vereinbarte Termine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Aufstellung oder Montage/Inbetriebnahme kommt es auf den Eingang der Ware einschließlich der Dokumentation bei der von dem Besteller angegebenen Lieferadresse, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage/Inbetriebnahme sowie von werkvertraglichen Leistungen auf die abnahmereife Fertigstellung der Gesamtleistung des Auftragnehmers einschließlich Dokumentation an.

5.2.  Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Bestellers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung voraussichtlich unmöglich machen. In solchen Fällen wird der Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Vertragstermin eingehalten werden kann oder sich nur eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung ergibt, und dem Auftraggeber mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat. Durch die Mitteilung einer voraus- sichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin.

5.3.  Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Besteller zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5.4.  Im Falle des Liefer-/Leistungsverzuges des Auftragnehmers ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% der Nettoschlussrechnungssumme pro Woche des Verzuges, höchstens 5% der Nettoschlussrechnungssumme zu verlangen. Unter Nettoschlussrechnungssumme ist die nach Abwicklung des Vertrages geschuldete Vergütung zu verstehen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet soweit zwischen der Vertragsstrafe und dem geltend gemachten Schaden Interessenidentität besteht. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Besteller noch nicht bei Gefahrübergang vorzubehalten. Er kann sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen.

 

6. Gefahrübergang

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage/Inbetriebnahme und bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage/Inbetriebnahme mit Eingang bei der vom Besteller angegebenen Lieferadresse auf den Besteller über.

 

7. Warenannahme

Die Annahme von Waren erfolgt vorbehaltlich der vereinbarten Güte, Beschaffenheit und Menge. Die Frist für die Untersuchung der Ware im Sinne des § 377 HGB beträgt mindestens 10 Werktage, bei zeitaufwendigen Untersuchungen verlängert sich diese Frist in angemessenem Umfang.

 

8. Preise, Rechnungslegung, Zahlung, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

8.1.  Die vereinbarten Preise sind Festpreise.

8.2.  Rechnungen sind unter Beachtung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen getrennt nach jeder Bestellung mit Bestell- und Projektnummer jeder einzelnen Position an die Anschrift des Bestellers Abteilung Buchhaltung zu senden. Rechnungen dürfen den Lieferungen nicht beigefügt werden und haben der Bezeichnung und Reihenfolge der Bestellung zu entsprechen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen.

8.3.  Zahlungsfristen und Skontovereinbarungen ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung. Die Zahlungs- bzw. Skontofrist beginnt jeweils nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Besteller. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehält. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungs- und Skontofrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

8.4.  Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Besteller.

8.5.  Soweit der Auftragnehmer zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Prüf- und Messprotokollen oder sonstigen Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen.

8.6.  Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.

8.7.  Die Leistung von Teil- oder Vorauszahlungen stellt keine Abnahme, auch keine Teilabnahme dar.

8.8.  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt ist.

 

9. Ausführungsunterlagen, Geheimhaltung, Werkzeuge, Muster, Gegenstände, Beistellungen, Eigentumssicherung

9.1.  Vom Besteller dem Auftragnehmer überlassene Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Profile, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werk- Normblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen vom Auftragnehmer nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind vom Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen, absolut geheim zu halten und gegen Schäden zum Neuwert ausreichend abzusichern. Die genannten Unterlagen und Gegenstände sind dem Besteller nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen des Bestellers herauszugeben. Nach den Unterlagen des Bestellers gefertigte Artikel dürfen vom Auftragnehmer Dritten weder zugänglich gemacht werden noch überlassen oder verkauft werden.

9.2.  Formen, Werkzeuge, Muster, Druckvorlagen, usw., die dem Besteller berechnet werden, gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über; sie werden vom Auftragnehmer unentgeltlich für den Besteller verwahrt und sind auf Verlangen an den Besteller herauszugeben.

9.3.  Beistellungen von Seiten des Bestellers sind vom Auftragnehmer gesondert zu verwahren, bleiben Eigentum vom Besteller und sind als solche kenntlich zu machen. Dies gilt auch bei Überlassung auftraggebundenen Materials (z.B. Montagehilfen). Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des von Seiten des Bestellers beigestellten oder überlassenen auftraggebundenen Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Erwirbt der Auftragnehmer durch Verbindung oder Vermischung (Mit)Eigentum, tritt er im Zeitpunkt des Entstehens des Eigentums einen dem Wert der Beistellung bzw. des Materials entsprechenden Miteigentumsanteil an den Besteller ab.

9.4.  Aufgrund von Anzahlungen hergestellte und beschaffte Waren gehen in das Eigentum vom Besteller über und werden vom Auftragnehmer als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet, unentgeltlich für den Besteller verwahrt und zum Neuwert ausreichend versichert.

9.5.  Der Besteller ist berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Verwahrung und Kennzeichnung der Waren, Beistellungen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle zu überzeugen.

 

10. Ausführung der Lieferungen/Leistungsänderungen

10.1.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass sämtliche Lieferungen/ Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht ausgeführt bzw. erbracht werden und dem neuesten Stand der Technik, den am Verwendungsort einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, auch den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes, und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sämtliche Produkte haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt den Besteller von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er dem Besteller die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert.

 

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10.2.  Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.3.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

10.4.  Der Auftragnehmer ist nur nach schriftlicher vorheriger Zustimmung durch den Besteller berechtigt, den Vertragsgegenstand oder eine damit in Zusammenhang stehende Leistung zu verändern. Ohne schriftliche Zustimmung vom Besteller durchgeführte Änderungen und deren Folgen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10.5.  Der Besteller kann Änderungen des Liefer-/ Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei solchen Leistungsänderungen werden die entstehenden Mehr- oder Minderkosten auf der Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages ermittelt. Erfolgt kein schriftlicher Hinweis des Auftragnehmers auf eine durch die Vertragsänderung notwendig werdende Verlängerung der vertraglich vereinbarten Fristen und Termine, ist eine Verlängerung dieser Fristen und Termine ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.

 

11. Mängelansprüche, Verjährung

11.1.  Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich dem Besteller zu. § 439 BGB gilt entsprechend.

11.2.  Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, wo sich das Produkt bestimmungsgemäß befindet.

11.3.  Der Auftragnehmer trägt insbesondere alle im Zusammen- hang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Besteller anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

11.4.  Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller keine Vergütung bzw. Wertersatz für die Nutzung der ursprünglich gelieferten mangelhaften Ware zu zahlen.

11.5.  Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Mängelansprüchen kann der Besteller wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann der Besteller den Mangel auch ohne Mahnung des Auftragnehmers auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.

11.6.  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, bei einem Bauwerk und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben beträgt die Verjäh­rungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre.

11.7.  Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder den vom Besteller benannten Dritten an der vom Besteller vorgeschriebenen Lieferadresse. Für Liefergegenstände, die an der Lieferadresse zu montieren sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der fertigen Montage, bei vereinbarter Inbetriebnahme durch den Auftrag-nehmer mit erfolgreicher Inbetriebnahme, bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser ohne Beanstandungen durchgeführt ist. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die vereinbarte Montage, die Inbetriebnahme, die Durchführung des vereinbarten Probebetriebes, oder die vertraglich vereinbarte Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, beginnt die Verjährungsfrist spätestens 6 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes. Liegt ein Werkvertrag vor, beginnt die Verjährungsfrist immer erst mit erfolgter Abnahme zu laufen.

11.8.  Liefert der Auftragnehmer im Rahmen seiner Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, so beginnt die Verjährungsfrist für dieses Ersatzprodukt neu zu laufen. Nimmt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Nacherfüllung umfangreiche Nachbesserungsarbeiten vor, so beginnt – bezogen auf die der Nachbesserung zugrundeliegenden Mängel und deren Ursachen – die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn der Auftragnehmer hat sich bei der Nachbesserung ausdrücklich vorbehalten, diese nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

11.9.  Durch Quittierung des Empfangs von Lieferungen und durch Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichtet der Besteller nicht auf Mängelansprüche und sonstige Rechte.

 

12. Produktionseinstellung, Lieferungen von Ersatzteilen

12.1.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

12.2.  Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf der vorgenannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Der Auftragnehmer hat die entsprechende Einstellung rechtzeitig mit einer Vorlauffrist von mindestens 3 Monaten anzuzeigen.

 

13. Schutzrechte

13.1.  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Liefer-/ Leistungsgegenstand frei von Rechten Dritter (insbesondere Patente, Lizenzen, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder sonstige Schutzrechte) in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.

13.2.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Besteller vor Vertragsabschluss mitzuteilen, ob hinsichtlich seines Produktes Schutzrechte bestehen oder angemeldet sind.

13.3.  Wird der Besteller wegen einer Verletzung eines Schutzrechtes im Sinne von Ziffer XIII 1 in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer unter Übernahme aller Kosten der Streitigkeit auf Seiten des Bestellers bei.

13.4.  Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten im Sinne von Ziffer XII 1 geltend machen und ersetzt ggf. entstehenden Schaden.

13.5.  Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegenüber einem von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

13.6.  Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/ Leistungs-gegenstandes durch Schutzrechte Dritter im Sinne des Ziffer XII 1 beeinträchtigt, so ist der Auftragnehmer unbeschadet sei­ner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten nach Abstimmung mit dem Besteller entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefer-/ Leistungsgegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte/Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.

 

14. Produkt- und Produzentenhaftung, Versicherung

14.1.  Wird der Besteller aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist er berechtigt, von dem Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens insoweit zu verlangen, als dieser durch dessen Produkte bedingt ist.

14.2.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit von Schadensersatz-ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu erstatten.

14.3.  Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegen-standes ist, wird der Besteller den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion.

14.4.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme (mindestens € 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal) zu unterhalten, welche alle Risiken aus der Produkthaftung versichert. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.

14.5.  Auf Verlangen des Bestellers hat der Auftragnehmer einen Einzelnachweis über die Beachtung der geräteschutz-rechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

Kann der Auftragnehmer diesen Nachweis nicht oder nicht innerhalb einer ihm vom Besteller gesetzten angemessenen Frist führen, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Lieferung oder Leistung geltenden Sicherheitsanforderungen nicht entspricht oder auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung von der Lieferung oder Leistung eine erhebliche Gefahr ausgeht.

 

15. Geheimhaltung, Veröffentlichung

15.1.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung und des abgeschlossenen Vertrages sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und sonstige Unterlagen – gleich welcher Form – sowie die nach Angaben vom Besteller selbst erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden.

15.2.  Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Besteller darf der Auftragnehmer in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten usw. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für den Besteller gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

15.3.  Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten und Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

 

16. Kundenschutz

Liefert der Auftragnehmer Teile oder Komponenten an den Besteller, welche dieser in Anlagen einbaut, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Teile bzw. Komponenten ohne Zustimmung des Bestellers nicht direkt an die jeweiligen Kunden des Bestellers zu liefern, es sei denn der Auftragnehmer hatte – bezogen auf die vom Auftragnehmer an den Besteller gelieferten Teile und Komponenten – schon vor Abschluss des Vertrages eine Lieferbeziehung zu dem jeweiligen Kunden des Bestellers. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von vier Jahren nach der letzten Lieferung der Teile bzw. Komponenten an den Besteller.

 

17. Urheber- und Nutzungsrechte

Mit der Lieferung/Leistung überträgt der Auftragnehmer dem Besteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit an den Ergebnissen der Lieferung/Leistung (einschließlich der Ideen, Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Unterlagen und Gestaltungen) und der Software. Der Besteller kann hierüber – unter Beachtung frem­der Persönlichkeitsrechte – wie ein Eigentümer verfügen, sei es im eigenen Unternehmen, in verbundenen Unternehmen oder durch Dritte. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer dem Besteller ohne gesonderte Vergütung das unwiderrufliche, zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Recht, insbesondere alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Ansprüche, an den für den Besteller erbrachten Leistungen, Leistungsergebnissen, Software und Werken ein. Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung des Quellcodes bezüglich der Software, die speziell vom Auftragnehmer für den Besteller entwickelt wurde (Individualsoftware) Der Besteller hat das Recht, die Leistungsergebnisse, Werke und Software auf alle bekannte und unbekannte Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zu ändern und in der geänderten Form im gleichen Umfang wie der ursprünglichen zu nutzen. Der Besteller ist zur Weiterübertragung der Rechte sowie zur Gewährung von Lizenzen hieran an Dritte befugt. Diese vorstehenden Rechteinräumungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages unbefristet fort. Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Nutzungsrechte erwerben und in gleichem Umfang an den Besteller übertragen.

 

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen

18.1.  Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder einzelner Teile einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen und/oder sonstige zwi­schen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unberührt. Sollte im Falle der Unwirksamkeit keine Regelung des dispositi­ven Gesetzesrechts existieren, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

18.2.  Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Lieferungen/Leistungen die im Auftrag angegebene Lieferadresse. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort der Hauptsitz des Bestellers.

18.3.  Ist der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Bestellers. Der Auftragnehmer kann jedoch auch an seinem allgemeinen Ge­richtsstand verklagt werden.

18.4.  Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

18.5.  Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

18.6.  Der Besteller ist berechtigt, die Daten des Auftragnehmers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu speichern, zu verwalten, firmenintern und an Dritte weiterzugeben, sofern dies im Rahmen des Geschäftsbetriebs erforderlich ist.