All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen

1. Allgemeines

1.1.  Auf den erteilten Auftrag finden ausschließlich – auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber seine eigenen Geschäftsbedingungen vorbehält – unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Wird unser Auftrag vom Auftraggeber abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

1.2.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

1.3.  Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages, sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass beide Parteien mit der mündlichen Form einverstanden sind und die Schriftform ausdrücklich mündlich abbedingen.

2. Auftrag

2.1.  Bei den Aufträgen wird zwischen dem sog. Projektierungsauftrag und dem Ausführungsauftrag unterschieden. Während der Projektierungs- auftrag der grundsätzlichen Frage der Realisierbarkeit innerhalb vorgegebener Parameter (z. B. Größe, Transport, Drehzahl, Bewegungsabläufe, Finanzierbarkeit) dient, wird mit dem Ausführungsauftrag die vollständige Konstruktionsplanung des gewünschten Projekts einschließlich der erforderlichen Dokumentation mit Ausnahme statischer Berechnungen erstellt.

2.2.  Beim Projektierungsauftrag hat uns der Auftraggeber schriftlich oder mündlich zur Abgabe eines Angebotes für das von ihm gewünschte Projekt aufzufordern. In unserem Angebot fixieren wir den Auftrags- umfang und den hierfür zu entrichtenden Preis, der entweder einen Festpreis darstellt oder in Regie erfolgt. Mit der Annahme der Auftrages, die schriftlich oder mündlich zu erfolgen hat, ist der Auftrag zustande gekommen. Erfolgt die Annahme mündlich, werden wir diese schriftlich bestätigen.

2.3.  Der Ausführungsauftrag erfolgt in der Regel auf der Basis des Projektierungsauftrages. Der Auftrag kommt dann zustande, wenn wir die schriftliche Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt haben. Leistungsgegenstand und –umfang sind in der Auftragsbestätigung bzw. einem beigefügten Leistungsverzeichnis definiert. Nachträgliche Änderungswünsche, die diesen Leistungsgegenstand und –umfang abändern, sind unverzüglich mitzuteilen und werden von uns, soweit nicht anders vereinbart, schriftlich bestätigt. Hierdurch bedingter Arbeitsmehraufwand ist – auch im Falle eines Festpreises – nach Regie zu vergüten.

3. Mitwirkungspflichten & Obliegenheiten des Auftraggebers

3.1.  Der Auftraggeber hat in jeder Phase die für die Konstruktion erforderlichen Daten mitzuteilen (z. B. Größe, Drehzahl, transportbedingte Einschränkungen usw.). Dies gilt ebenso für Änderungswünsche.

3.2.  Die statischen Berechnungen vergibt der Auftraggeber.

3.3.  Der Auftraggeber hat sämtliche behördlichen Genehmigungen, die zur Konstruktion und Realisierung erforderlich sind, termingerecht beizu- bringen. Verzögerungen, die durch eine nicht termingerechte Beibringung entstehen sowie Erschwernisse oder eine fehlende Realisierbar- keit aufgrund nicht erteilter Genehmigungen gehen ausschließlich zu seinen Lasten.

3.4.  Dem Auftraggeber obliegt es, die TÜV-Abnahme und TÜV-Zulassung beizubringen. Dies gilt auch für den Fall, dass beabsichtigt ist, das Projekt ins Ausland zu verbringen.

3.5.  Montage-, Wartungs- und Reparaturvorschriften sind in jedem Fall genauestens einzuhalten. Im Falle des Weiterverkaufs ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Vorschriften komplett an den Käufer weiterzugeben und diesen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Einhaltung zu verpflichten.

3.6.  Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten durch den Auftraggeber behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatz vor.

4. Vergütung

4.1.  Die in unseren Angeboten genannten Vergütungen stellen Festpreise im Rahmen eines fest vereinbarten Fertigstellungstermins dar, es sei denn, es wird ausdrücklich Bezahlung nach Regie vereinbart. In diesem Fall richtet sich die Bezahlung nach dem im Angebot festgelegten Stundensatz.

4.2.  Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltendengesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.3.  Die Zahlungen sind nach Fortschritt in monatlichen Abschlagszahlungen zu leisten, die eine Quote aus Zeit und Festpreis darstellen.

5. Zahlungen

5.1.  Alle Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne weiteren Abzug zu leisten, soweit in der Rechnung keine andere Frist vermerkt ist. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und/oder bei Lastschrifteinzugsermächtigung gewähren wir 2 % Skonto vom vereinbarten Nettopreis.

5.2.  Ist der Auftraggeber Vollkaufmann (i.S.d. Handelsrechts), kommt er mit Überschreitung des sich aus Ziffer 1 ergebenen Zahlungsziels in Ver- zug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bedarf es einer Mahnung.

5.3.  Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen banküblichen Zinssätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §247 BGB.

5.4.  Ist der Auftraggeber Vollkaufmann (i.S.d. Handelsrechts) kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur bei Forderungen geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

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6. Unmöglichkeit & Verzug

6.1.  Werden mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferfristen ganz oder teilweise nicht eingehalten, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Angriffe Ditter auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder behördliche Maßnahmen entbinden uns für die Dauer der Störung und des Umfanges ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Im Falle höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Angriffe auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und behördlicher Maßnahmen, die eine Erbringung der Leistung unmöglich machen, sind wir darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.2.  Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns ein Festhalten am Vertrag aus Gründen unzumutbar ist, die in dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, wie z. B. in den Fällen, in denen wir auf Datenmaterial, das uns der Auftraggeber mitzuteilen hat (vgl. III 1), angewiesen sind. Dies gilt auch für den Fall der positiven Vertragsverletzung.

6.3.  Das Recht des Auftraggebers, im Falle des Leistungsverzuges durch uns oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sowie bei von uns zu vertretender positiver Vertragsverletzung Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle:

a) leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
b) grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung;
c) vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung beschränkt.

In den Fällen a) und b) ist die Haftung außerdem begrenzt auf dem Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt für Personen- bzw. Sachschäden 5 Mio. Euro. Dies gilt nicht, soweit sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit beruft.

7. Gewährleistung

7.1.  Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Konstruktionsplanung einschließlich der Dokumentation dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und kein Sachmangel im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB vorliegt.

7.2.  Bei begründeter Mängelrüge mit angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung werden wir die Konstruktion überarbeiten und die gelieferte Dokumentation nachbessern. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Das Recht der Selbstvornahme gem. § 637 BGB wird ausgeschlossen.

7.3.  Mängel hat uns der Auftraggeber innerhalb 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

8. Haftung

8.1.  Ist unser Auftraggeber Vollkaufmann (i.S.d. Handelsrechts), haften wir für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund, nur:

a) bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit; dies gilt jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn es um die Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten geht;
c) bei leichter Fahrlässigkeit für die Verletzung wesentlicher Pflichten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Dies gilt auch für mittelbare und/ bzw. Folgeschäden. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die wir nicht vorhersehen konnten/ können bzw. für Schäden, die in den Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers fallen (z. B. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der Montage-, Wartungs- und Reparaturvorschriften ergeben).

8.2.  Ist unser Auftraggeber kein Vollkaufmann (i.S.d. Handelsrechts), haften wir:

a.) in vollem Umfang für Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen verursachten Vertragsverletzung beruhen sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften;
b.) bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen jedoch nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt.

8.3.  Der Höhe nach ist die Haftung bei Ziff. 1b. und c. und bei Ziff. 2b. begrenzt auf den Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt für Personen- bzw. Sachschäden 5 Mio. Euro. Dies gilt nicht, soweit sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit beruft.

8.4.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinaus Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

8.5.  Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.6.  Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

9. Pauschalierter Schadensersatz

9.1.  Kündigt der Besteller den Auftrag vor Beginn seiner Ausführung, so ist der Unternehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

10. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht & Gerichtsstand

10.1.  Erfüllungsort ist Augsburg.

10.2.  Es ist deutsches Recht vereinbart.

10.3.  Gerichtsstand ist ebenfalls Augsburg, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

11. Salvatorische Klausel

11.1.  Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.